Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG-TPG
AG-TPG§ 5 Informations- und Auskunftspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27999/5#abs-1 (1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27999/5#abs-2 (2) Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27999/5#abs-3 (3) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27999/5#abs-4 (4) Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.