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# § 1 NW_27997 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines, Höhe der Unterhaltsbeihilfe

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag. Der Grundbetrag für die Forstinspektoranwärterinnen / Forstinspektoranwärter wird in Höhe des Grundbetrages gewährt, der nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung Anwärterinnen und Anwärtern für Laufbahnen mit einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9, A 10 oder A 11 zusteht. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 20. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Weitere Leistungen werden nicht gewährt.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27997 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/1

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