Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ausnahmen von den Versagungsgründen sind zulässig:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, wenn sich der Betroffene als Gegner des Nationalsozialismus völlig von ihm gelöst und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft nach seinem Gesinnungswandel in besonderem Maße bekämpft hat. Voraussetzung ist dabei insbesondere, daß der Betroffene aus grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus seinen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederung zurückgenommen hat oder aus diesen Organisationen ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist.

2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder Verfolgungsmaßnahmen von mindestens zweijähriger Dauer ausgesetzt war oder durch die Verfolgungsmaßnahme einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten hat.

§ 7 § 9