Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten
Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …§ 13
Stand: 26.08.2026
In besonders gelagerten Grenz- und Härtefällen kann der Bezirks-Anerkennungs-Ausschuß beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit Zustimmung des Innenministers eine Anerkennung verleihen.
Teil II
Verfahren.