Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In besonders gelagerten Grenz- und Härtefällen kann der Bezirks-Anerkennungs-Ausschuß beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit Zustimmung des Innenministers eine Anerkennung verleihen.

Teil II

Verfahren.

§ 12 § 14