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§ 13 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In besonders gelagerten Grenz- und Härtefällen kann der Bezirks-Anerkennungs-Ausschuß beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit Zustimmung des Innenministers eine Anerkennung verleihen.

Teil II

Verfahren.