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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Stand: 26.08.2026
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 99 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
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- OVG NRW, 28.06.2016 – 5 A 987/14Zitiert von 4
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