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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 88 Aufgaben des Landesrechnungshofes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/88#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Der Landesrechnungshof kann die Prüfung durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/88#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. Die laufende Beratung des Landtags, seiner Ausschüsse und einzelner Mitglieder bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 88 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.06.2016 – 5 A 987/14Zitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 – VerfGH 19/08
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 – VerfGH 28/08
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 – VerfGH 29/08
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 A 4282/02Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.