Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 78 Unvermutete Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.