Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofsbei Mehrheitsbeteiligungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 65c § 67