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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 59 Veränderung von Ansprüchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/59#abs-1 (1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/59#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/59#abs-3 (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.05.2026 – 16 K 8626/25
- OVG NRW, 29.01.2016 – 12 A 130/15Zitiert von 3
- LSG NRW, 09.09.2021 – L 7 AS 1453/20
- VG Düsseldorf, 15.04.2002 – 4 K 6153/99
- OVG NRW, 27.06.2017 – 15 A 2264/15
- LSG NRW, 11.05.2017 – L 6 AS 111/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.04.2012 – 4 A 1055/09Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen bei der Auftragsvergabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- VG Münster, 14.03.2012 – 7 K 2492/09Zitiert von 2
- VG Münster, 27.04.2011 – 3 K 1885/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.