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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/43#abs-1 (1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/43#abs-2 (2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 42 § 44