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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/103#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/103#abs-2 (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 102 § 104