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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/9#abs-1 (1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/9#abs-2 (2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/9#abs-3 (3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde; es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.

§ 8 § 10