Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW StBVG NW § 11 Verjährung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.