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Kommunalwahlgesetz

§ 46g

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/46g#abs-1 (1) Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/46g#abs-2 (2) Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/46g#abs-3 (3) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch.

§ 46f § 46h