Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz Kommunalwahlgesetz § 28 (weggefallen) Nordrhein-Westfalen Außer Kraft: § 28 Kommunalwahlgesetz ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. 3. Stimmenzählung