Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27900/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung in Berlin wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27900/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung in Berlin jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Art 4 Art 6