Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land …

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27900/1#abs-1 (1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Berlin haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Berlin, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27900/1#abs-2 (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6.Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.

Art 2