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WDR - Gesetz§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
Stand: 26.08.2026
Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.