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WDR - Gesetz§ 12 Beweissicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27889/12#abs-1 (1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27889/12#abs-2 (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 WDR - Gesetz →
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- VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24Rundfunkbeitragsrecht: Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Einwände gegen die Erfüllung des Programmauftrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.