Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Februar 1998

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 4. Februar 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag

zwischen der Freien Hansestadt Bremen

und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der

vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen

zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der

vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1