Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 10. Februar 1998
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 4. Februar 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen
zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag: