Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land …Art 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27879/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27879/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.