(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.