Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 18. Oktober 1994
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
wird
gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV.NW.S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV.NW.S.987), folgendes vereinbart: