Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Oktober 1994

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvereinbarung

über die Bestimmung

der zuständigen Behörde

zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

gemäß § 31 WHG für den Ausbau

eines Entwässerungsgrabens

und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen

im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland

Zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf

wird

gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV.NW.S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV.NW.S.987), folgendes vereinbart:

§ 1