Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischerprüfungsordnung
Fischerprüfungsordnung§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/7#abs-1 (1) Erklärt der Prüfungsausschuß einen der im § 5 Abs.1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/7#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.