Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/22#abs-1 (1) Diese Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Köln, den 23.Juli 1997

Ferdinand E s s e r

Der Direktor des

Landschaftsverbandes Rheinland

als Vorsitzender

der Gewährträgerversammlung

Mainz, den 25.Juli 1997

Dr. Ernst T h e i l e n

als stellvertretender Vorsitzender

der Gewährträgerversammlung

Hinweis:

Die Neufassung der Satzung erfolgt mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.1997 sowie mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Berlin, vom 12.06.1997.

§ 21