Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-2 (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.