Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-2 (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 GHBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.09.2022 – 12 A 1699/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2012 in Kraft
Überschrift des 4. und 5. Teils neu gefasst (Überschrift Teil 5 auch neu eingefügt vor § 6 (vorher § 9)) durch Gesetz v. 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 28. Juni 2012
GV. NRW. 2012 S. 221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.