Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG

GHBG

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/6#abs-2 (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.

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