Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag§ 11 Zuweisung des Anteils
Stand: 26.08.2026
Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.
IV. Abschnitt
Finanzausgleich