Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991§ 2 Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/2#abs-1 (1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/2#abs-2 (2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.