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ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

§ 2 Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/2#abs-1 (1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/2#abs-2 (2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 1 § 3