Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

§ 10 Verlautbarungsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 9 § 11