Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991§ 10 Verlautbarungsrecht
Stand: 26.08.2026
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.