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§ 10 NW_27824 (Nordrhein-Westfalen) — Verlautbarungsrecht

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.