Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 9 Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form
Stand: 26.08.2026
Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.