Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung
Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung§ 6
Stand: 26.08.2026
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.