Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung
Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung§ 4b
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/4b#abs-1 (1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war,
oder
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/4b#abs-2 (2) Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/4b#abs-3 (3) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.