nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4b NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war,

oder

2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.

Die Untersagung ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.

(3) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.

---

Zitiervorschlag: § 4b NW_27784 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/4b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
