Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27752/5#abs-1 (1) Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27752/5#abs-2 (2) Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.

Art 4 Art 6