(1) Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.
(2) Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.
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(1) Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.
(2) Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.