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Art 5 NW_27752 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.

(2) Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.