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Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezug von Leistungen Berechtigten auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Ansprüche auf Sachleistungen zu, so besteht eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit, als die anderweitigen Leistungen hinter den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zurückbleiben.

§ 5 § 7