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§ 6 NW_27747 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezug von Leistungen Berechtigten auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Ansprüche auf Sachleistungen zu, so besteht eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit, als die anderweitigen Leistungen hinter den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zurückbleiben.