Stehen einem nach diesem Gesetz zum Bezug von Leistungen Berechtigten auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Ansprüche auf Sachleistungen zu, so besteht eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit, als die anderweitigen Leistungen hinter den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zurückbleiben.