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Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes gilt nur, wer auf Grund der Richtlinien der Militärregierung betreffend Hilfeleistung für frühere Häftlinge der Konzentrationsläger - HQ/2900/Sec. - (Zon/PI) 45) 20) oder der hierzu mit Einwilligung der Militärregierung erlassenen Ergänzungsbestimmungen als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter amtlich anerkannt ist oder als solcher anerkannt werden würde, wenn er noch lebte. Der Nachweis, daß ein Verstorbener oder ein Verschollener die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllen würde, wenn er noch lebte oder nicht verschollen wäre, gilt als erbracht, wenn einer seiner Angehörigen im Hinblick auf ihn als Hinterbliebener eines Opfers der Naziunterdrückung amtlich anerkannt worden ist.

§ 3 § 5