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Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dem Versicherungsschutz unterliegen Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben, die jemand im In- und Ausland dadurch erlitten hat, daß er wegen seines Glaubens, seiner Rasse, seiner früheren politischen Betätigung, wegen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus oder Nichtanerkennung seiner Lehre oder wegen sog. politischer Unzuverlässigkeit mißhandelt, getötet oder mit Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben verfolgt worden ist.

Ist jemand aus den in Absatz 1 genannten Gründen inhaftiert worden, so umfaßt der Versicherungsschutz Schäden an Leib oder Leben, die während oder als Folge der Haft entstanden sind. Ist ein aus diesen Gründen Inhaftierter nach seiner Inhaftnahme verschollen, ohne nachweisbar die Freiheit wiedererlangt zu haben, so wird vermutet, daß er während der Haft verstorben ist. Ist er nach seiner Außerhaftsetzung verschollen, so wird vermutet, daß er an den Folgen der Haft verstorben ist.

Beantragen Witwen und Waisen von Verfolgten eine Beschädigtenrente, so wird im Feststellungsverfahren vermutet, daß ihre Gesundheitsschäden durch die Verfolgung verursacht sind, wenn

a) die Witwen und Waisen nach dem Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) als Verfolgte anerkannt sind,

b) der Verfolgte während der Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 (GV. NW. S. 63) oder an deren Folgen verstorben ist,

c) der Verfolgte vor seinem Tode seinen Haftentschädigungsanspruch nach dem vorgenannten Gesetz nicht geltend gemacht hat.

Der Gegenbeweis ist zulässig.

§ 2 § 4