Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens§ 1
Stand: 26.08.2026
Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Gemeinde.