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§ 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 28.04.2005 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Gemeinde.