Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VV-FBW

VV-FBW

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/1#abs-1 (1) Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung von Filmen und zur Förderung des guten Films hat das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde errichtet. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung ,,Filmbewertungsstelle Wiesbaden" (FBW).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/1#abs-2 (2) Die übrigen vertragschließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichteten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.

Art 2