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# Art 1 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung von Filmen und zur Förderung des guten Films hat das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde errichtet. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung ,,Filmbewertungsstelle Wiesbaden" (FBW).

(2) Die übrigen vertragschließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichteten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.

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Zitiervorschlag: Art 1 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/1

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