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Kabelbelegungssatzung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/2#abs-1 (1) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/2#abs-2 (2) Kabelanlagenbetreiber sind die Deutsche Telekom AG oder andere Unternehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/2#abs-3 (3) Grenzüberschreitende Programme sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und am Einspeisepunkt der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand gemäß den Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG in der jeweils geltenden Fassung empfangbar sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/2#abs-4 (4) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme nach Absatz 3 empfangbar sind.

§ 1 § 3