Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fünfte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 5. FrequenzVO -
Fünfte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 5. FrequenzVO -§ 5
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident