Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dritte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 3. FrequenzVO -
Dritte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 3. FrequenzVO -§ 5
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident