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Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des …

§ 9 Überwachung

Stand: 29.06.2002

Nordrhein-Westfalen

Die vom WDR mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den WDR die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

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