Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts …

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/26#abs-1 (1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/26#abs-2 (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,

b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,

c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie

e) Grundrechte nicht verwirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27670/26#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluß des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.

§ 25 § 27